Unternehmen

Seit über 70 Jahren Spezialisten im Bereich pneumatische Längenmesstechnik

Allgemeine Verkaufsbedingungen.

Nachfolgend die aktuellen Verkaufsbedingungen der Firma Stotz. Stand Juli 2023. Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen von Maschinen, Maschinenteilen oder sonstigen Waren gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

5. Bei den gelieferten Maschinen handelt es sich um Maschinen, die nach der allgemeinen EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG in der zur Zeit gültigen Fassung hergestellt werden. Auf Anfrage senden wir dem Besteller die in Satz 1 benannte Maschinenrichtlinie.

6. Werden vom Besteller Maschinen- oder Anlageteile bereitgestellt, die in unseren Lieferumfang integriert werden (bau- oder funktionsergänzend), so erteilen wir eine Einbauerklärung gemäß der EGMaschinenrichtlinie nur für die von uns gelieferten Maschinen- und/oder Anlagenteile. Eine Konformitätserklärung für die gesamte Maschine muss der Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung veranlassen.

7. Sofern die Durchführung von Schulungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vereinbart werden, unterliegen diese dem Dienstvertragsrecht und werden – wenn nötig – gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Der jeweilige Leistungsumfang wird von uns bestimmt.

2. Preise

1. Es gilt der vereinbarte Preis in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Es gilt ein Mindestbestellwert i.H.v. 250 € netto. Sollte der Mindestbestellwert unterschritten werden, greifen die 250 € netto.

3. Ist eine andere Vereinbarung als „ab Werk“ getroffen, so werden die anfallenden Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung gesondert in Rechnung gestellt, wenn wir uns auf Wunsch des Bestellers bereit erklären, die Ware an einem anderen Ort auszuliefern.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Lohnkostenänderungen bei neuen Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

5. Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.

6. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

3. Zahlungen und Eigentumsvorbehalt

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglichen Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns, gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.

3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.

5. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.

6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.

4. Lieferung (Transport) / Lieferfristen / Verzug

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller, voraus. Werden diese oraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns nd unsere Zulieferanten betreffen.

4. Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder seine anderen esetzlichen Rechte geltend macht.

5. Vom Vertrag kann der Besteller bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

6. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 11.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich weiterer Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, zu verlangen. Der Nachweis höherer der niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

8. Bei kundenseitig ausgelösten Rücklieferungen zu unseren Lasten ist die Auswahl des Transportunternehmens vor Rücklieferung mit uns abzustimmen. Bei Unterlassung werden von uns angefallene Transportkosten nicht übernommen.

9. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von uns nicht zurückgenommen; ausgenommen sind normierte Mehrwegverpackungen wie z.B. EUROPaletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

10. Hilfsmittel, die sich in unserem Eigentum befinden, sind auf Kosten des Bestellers in einwandfreiem Zustand an uns zurückzusenden.

11. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.

5. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist außerhalb des mit der Maschine gelieferten ITSystems untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere CopyrightVermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrücklich schriftliche Zustimmung zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferant. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

6. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW 70839 Gerlingen Incoterms© 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Beanstandungen und Mängelrügen

1. Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Andere Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

2. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

3. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.

9. Aufstellen und Inbetriebnahme

1. Das Aufstellen und die Inbetriebnahme von Maschinen oder Anlagen wird ausschließlich unter unserer Verantwortung durchgeführt. Wir setzen dafür eigenes oder von uns autorisiertes Fachpersonal ein. Bei der Aufstellung und der Inbetriebnahme am Einsatzort müssen die einschlägigen Gesetze und Richtlinien (Arbeitszeitgesetz, UVV, Umweltschutzgesetz etc.) eingehalten werden.

2. Kosten, die durch die Berücksichtigung einschlägiger Gesetze und Richtlinien beim Aufstellen und der Inbetriebnahme entstehen, sind vom Besteller zu tragen.

3. Zugangshilfsmittel oder Zugangseinrichtungen wie z.B. Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen und Podeste gehören nicht zum Angebotsumfang der Maschine. Wir setzen voraus, dass beim Besteller derartige universell nutzbare Hilfsmittel wie z.B. fahrbare Arbeitsbühnen, Hubwagen etc. vorhanden sind, die entsprechend angepasst und eingesetzt werden können.

4. Vor der Aufstellung und der Inbetriebnahme der Maschinen oder Anlagen hat der Besteller das erforderliche Fundament in eigener Verantwortung zu errichten. Hierfür erhält er von uns einen Fundamentplan, der auch den Energiebedarf aufweist. Energie und sonstige Versorgungseinrichtungen sind nach den Vorgaben der Auftragsbestätigung vom Besteller bereit zu stellen. Der Anschluss der Maschine an die Energieversorgung ist durch Fachpersonal des Bestellers oder Beauftrage des Bestellers vorzunehmen.

5. Der Fundamentplan geht von einer störungsfreien Umgebung aus. Insbesondere Schwingungen, Stöße, sonstige Störeinflüsse durch die Umwelt, die Gebäudesubstanz bzw. andere Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel sind in dem Fundamentplan nicht berücksichtigt.

10. Sachmängel/Rechtsmängel

1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.

2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt nach Ablieferung der Sache (Gefahrenübergang).

3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

4. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut, sofern diese aus Gründen der Kulanz erfolgt.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

8. Sachmängel sind nicht
– natürlicher Verschleiß; typische Verschleißteile sind insbesondere Batterien, Akkus, Messmittel, Lehren.
– Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbauund Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
– Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
– nicht reproduzierbare Softwarefehler.
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn an der Maschine, der Steuerung oder an der Software Modifikationen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von uns ausdrücklich beauftragt wurde. Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

9. Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch uns hat durchführen lassen.

10. Gewährleistungsansprüche können nur von dem Besteller oder seinem Leasinggeber geltend gemacht werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen uns abzutreten, es sei denn, wir haben dieser Abtretung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

11. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die uns dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.

12. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 10 entsprechend.

11. Schadensersatzansprüche

1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unser Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 11.1 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen bzw. Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Erzeugnisse auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden – ausreichend zum Neuwert – zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 12.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung hat.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Wir nehmen die Abtretung bereits heute an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 12.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 12.3 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt oder wenn der Besteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 12.3 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

5. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

6. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugegebenen Sicherheiten obliegt uns.

8. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns gleichfalls die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen Zustimmung.

13. Rücktritt

1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

2. Wir sind ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.

3. Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Maschinen stillzulegen und gegen weiteren Gebrauch zu sichern.

4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 13 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

14. Vertraulichkeit

1. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils getroffenen Vereinbarungen streng vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung derartiger Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig

15. Allgemeine Bestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

2. Gerichtsstand ist für amtsgerichtliche Verfahren Ludwigsburg und für landgerichtliche Verfahren Stuttgart, wenn der Besteller,
– Kaufmann ist oder
– keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder
– nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Wir sind auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht.